Satzung Recht und Nachhaltigkeit e.V.
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
- Der Verein hat den Namen „Recht und Nachhaltigkeit“. Als Abkürzung wird der Name „RuN“ geführt. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name „Recht und Nachhaltigkeit e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in München.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist vom 01.10. bis zum 30.09. eines jeden Jahres..
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 und 7 Abgabenordnung)
- Der Satzungszweck ist die Förderung des interdisziplinären, studentischen und wissenschaftlichen Diskurses sowie die Gewinnung neuer Erkenntnisse zum Thema Nachhaltigkeit und Recht. Er wird verwirklicht durch:
Organisation von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zu Recht und Nachhaltigkeit (z.B. Vorträgen, Abendveranstaltungen, Diskussionsrunden von Praktiker*innen, Konferenzen und Tagungen);
Verknüpfung des wissenschaftlichen Diskurses zwischen Professor*innen, wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, Promovierenden und Studierenden;
Nationaler und internationaler Austausch und Koordination mit interessierten Praktiker*innen und Studierenden sowie anderen Initiativen im Bereich Recht und Nachhaltigkeit;
Herstellung von Bezügen zum Themenbereich „Recht und Nachhaltigkeit“ in Lehrveranstaltungen;
Unterstützung wissenschaftlicher Publikationen zu nachhaltigkeitsrechtlichen Fragestellungen;
Zusammenstellung digitaler Informationsmaterialien wie beispielsweise wissensvermittelnder Videos und Grafiken.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus regulären Mitgliedern, Alumni und Fördermitgliedern.
- Reguläre Mitglieder können nur natürliche Personen sein bis 3 (drei) Jahre nach Abschluss der Ausbildung oder der Promotion, sowie die an höheren Bildungseinrichtungen Tätigen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden die regulären Mitglieder Alumnimitglieder. Die regulären Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit sie nicht durch diese Satzung einem besonderen Vereinsorgan zugewiesen werden.
- Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben kein Stimmrecht und das Informationsrecht besteht nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden. Sie haben ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Es bedarf eines Antrages auf Mitgliedschaft. Der Mitgliedschaftsantrag ist in Textform an den Schriftführer zu richten. Die Aufnahme erfolgt bei regulären Mitgliedern durch den Schriftführer nach Rücksprache mit dem Vorstand nach Eingang der Zahlung. Der Antrag darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Bei Fördermitgliedern beschließt der Vorstand nach freiem Ermessen über die Aufnahme.
- Der Vorstand darf die Antragsmodalitäten nach freiem Ermessen bestimmen. Diese werden auf der Website bekanntgegeben. Bei Nichteinhaltung der Antragsmodalitäten zum Datum des Absendens darf der Schriftführer den Antrag verwerfen.
- Nach Ablauf der Beschränkungszeit nach § 3 Abs. 2, sofern ein Amt ausgeübt wird frühestens zum Ende der Amtszeit, werden reguläre Mitglieder zu Alumni. Der Widerspruch zum automatischen Übergang kann bis einen Monat vor Übergang der regulären Mitgliedschaft in die Alumnimitgliedschaft erklärt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
- Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt. Der Antrag auf Austritt ist in Textform an den Schriftführer zu richten. Er bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft eines jeden Mitglieds kann aus besonderem Grund durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes jederzeit mit sofortiger Wirkung beendet werden. Besondere Gründe sind insbesondere die Begehung von Straftaten, deliktisches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern, vorsätzliche Schädigung von Vereinsinteressen, Säumigkeit von Mitgliedsbeiträgen bis zum Beginn des auf das säumige Geschäftsjahr folgende trotz Mahnung. Sofern es um ein Vorstandsmitglied geht, müssen alle anderen Vorstände gegen diese stimmen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über die Beendigung der Mitgliedschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Entscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für die Beendigung der Mitgliedschaft dem Betroffenen bekannt und die Beendigungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses mit Bekanntgabe an den Betroffenen.
- Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Reguläre Mitglieder, Alumnimitglieder und Fördermitglieder haben jedes Geschäftsjahr Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Beiträge liegen für reguläre Mitglieder bei mindestens 20€, für Alumnimitglieder bei mindestens 40€ und für Fördermitglieder bei mindestens 100€.
- Der Mitgliedsbeitrag wird stets zu Beginn des Geschäftsjahres entrichtet. Der Finanzvorstand überwacht die Zahlung durch jedes Mitglied. Die Mitglieder können den Mitgliedsbeitrag auf das Vereinskonto überweisen oder den Verein zum SEPA Lastschrifteinzug berechtigen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
- Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand anzuzeigen.
§ 8 Organübersicht
Der Verein hat folgende Organe:
- Die Mitgliederversammlung;
- Den Vorstand;
- Den Beirat.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 10 Nr. 4.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch ¼ der Mitglieder in Schriftform beim Schriftführer einberufen werden. Der Vorstand kann einstimmig außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, insbesondere für Neuwahlen.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch einen der Stellvertreter, geleitet. Bei Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter und Wahlhelfer, die die Wahl durchführen und die Stimmen auszählen.
- Die Tagesordnungen wird vom Vorstand bestimmt. Sie wird mit der Einladung verschickt und muss durch die Anwesenden am Sitzungstag zu Beginn der Sitzung genehmigt werden und kann von ihnen ergänzt werden. Der Versammlungsleiter ergänzt die Tagesordnung zu Beginn der Versammlung entsprechend.
- Die Mitgliederversammlung wählt bis zu drei, mindestens jedoch einen Kassenprüfer, der bei der nächsten Mitgliederversammlung die Prüfung der Finanzen für das vorangegangene Geschäftsjahr vorstellt. Dieses Amt darf nicht durch den amtierenden Finanzvorstand besetzt werden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
- Das Rederecht für Fördermitglieder wird durch den Versammlungsleiter erteilt und darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
- Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt wird. Im Falle einer durch die Mitglieder einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung entscheiden diese mit der Einberufung über die Durchführung als virtuelle Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 10 Einladung zu und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder werden mit einer Frist von zwei Wochen in Textform, insbesondere E-Mail, zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Frist beginnt mit Absenden der Einladungen an die Mitglieder. Als Zustellungsort gilt die zuletzt angegebene postalische oder E-Mail-Adresse.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Über Anträge wird durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Reguläre Anträge bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen „Ja“ und „Nein“ Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Satzungsänderungen bedürfen 3/4 der abgegebenen Stimmen, Zweckänderungen bedürfen 4/5 der abgegebenen Stimmen. Bei Satzungs- oder Zweckänderungen sind Enthaltungen unzulässig.
- Jedes reguläre Mitglied, das seinen Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet hat, hat eine Stimme. Das reguläre Mitglied kann sein Stimmrecht in Textform auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Fördermitglieder und Alumnimitglieder haben kein Stimmrecht.
- Wahlen sind geheim. Abstimmungen können auf Antrag eines jeden Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes geheim abgehalten werden.
- Die Stimmzettel sind mit Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
§ 11 Vorstandschaft
- Der Vorstand im Sinne des § 26 S. 2 BGB besteht aus zwei Vorsitzenden (Doppelspitze), dem Finanzvorstand, dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied. Jeder der zwei Vorsitzenden ist berechtigt, die nach dieser Satzung dem Vorsitzenden zugewiesenen Rechte und Pflichten selbständig wahrzunehmen. Die beiden Vorsitzenden sollen sich untereinander abstimmen. Bei Meinungsverschiedenheiten tragen sie die Streitfrage an den restlichen Vorstand heran, der per Mehrheitsbeschluss über das Vorgehen entscheidet.
- Abweichend zu der in Abs. 1 genannten Zusammensetzung kann der Vorstand um eine Person erweitert werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit ⅔ der abgegebenen Stimmen beschließt. Der Beschluss ist für jedes Geschäftsjahr neu zu fassen.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in der Mitgliederversammlung vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres auf ein Jahr ab Beginn des darauffolgenden Geschäftsjahres gewählt. Es ist vor Ablauf dieses Zeitraums ein neuer Vorstand zu wählen; sollte die Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtszeit des bestehenden Vorstandes keinen neuen Vorstand gewählt haben, bleibt der bis dahin gewählte Vorstand als Übergangsvorstand im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat; mit Amtsantritt des neuen Vorstands endet in jedem Fall, auch vor Ablauf dieser Zeit, die Amtszeit des alten Vorstands.
- Bei der Wahl des Vorstandes wird zuerst der Vorsitz gewählt. Wenn zwei Personen den Vorsitz gemeinsam ausüben möchten, können sie sich für das Amt des Vorsitzes nur gemeinsam zur Wahl aufstellen lassen. Eine Einzelbewerbung dieser Personen für einen Teil der Doppelspitze ist nicht möglich. Im Anschluss werden die drei bzw. vier anderen Vorstandsmitglieder nacheinander gewählt.
- Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben für die Dauer eines Semesters per Beschluss an bestimmte Vereinsmitglieder zur freiwilligen Erledigung übertragen. Diese Vereinsmitglieder tragen den Titel “Head of” in Verbindung mit einer entsprechenden Aufgabenbezeichnung. Ein Vertretungsrecht ist damit nicht verbunden.
- Wiederwahlen als Vorstand sind möglich, solange das Mitglied reguläres Mitglied ist.
- Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
- Die Vorstandsmitglieder können unter Angabe eines Grundes schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Eingang wirksam.
§ 12 Vorstandssitzungen
- Der Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Semester, ein. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, können 3 (drei) Vorstandsmitglieder die Einberufung erzwingen. Die Einberufung muss spätestens drei Tage vor Sitzungstermin schriftlich oder in Textform angekündigt werden.
- Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens zwei andere Vorstandsmitglieder teilnehmen. Abwesende Vorstandsmitglieder, die sich für die gesamte Vorstandssitzung von einem anderen Vorstandsmitglied gemäß Absatz 3 vertreten lassen, gelten für die Frage der Beschlussfähigkeit als teilnehmend. Die Vorstandssitzung ist im Falle einer erzwungenen Einberufung auch ohne Teilnahme des Vorsitzenden beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder teilnehmen.
- Die Beschlussfassung geschieht mit einfacher Mehrheit der Stimmen, bei Gleichstand zählt die Stimme des Vorsitzenden. Kommt es dennoch zu einem Stimmengleichstand gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmen könne persönlich oder in Textform abgegeben werden. Anwesende Vorstandsmitglieder können jeweils ein abwesendes Vorstandsmitglied vertreten. Die Vertretungsmacht kann in Textform erklärt werden.
- Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Die Enthaltungen sind im Rahmen der Berechnung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht mitzuzählen. Wird aufgrund von Enthaltungen die Beschlussfähigkeit unterschritten, so ist die Abstimmung ungültig. Befangene Vorstandsmitglieder sind in dem Punkt von der Abstimmung ausgeschlossen. Im Streitfall entscheiden über die Befangenheit eines Vorstandsmitglieds die übrigen Vorstandsmitglieder unter Ausschluss des betroffenen Vorstandsmitglieds durch Beschluss.
- Virtuelle Vorstandssitzungen sind nach Einberufung durch den Vorstand möglich.
§ 13 Protokollierung
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich vom Schriftführer oder in dessen Abwesenheit von einer durch die Versammlung mehrheitlich bestimmten Person protokolliert und stehen den Mitgliedern auf Antrag zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 14 Beirat
Der Beirat besteht aus Alumni und Fördermitgliedern und steht dem Vorstand beratend zur Seite. Ein vom Beirat aus dessen Mitgliedern zu bestimmender Vertreter hat das Recht an Vorstandssitzungen teilzunehmen und gehört zu werden, ohne stimmberechtigt zu sein.
§ 15 Rechnungsprüfung
- Die Rechnungsprüfung des Vereins erfolgt jährlich durch die gewählten Rechnungsprüfer. Sie prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Grundsätzen und den Zielen des Vereins entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.Bitte
- Die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung.t
- Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt, vom Tag der Wahl an gerechnet, ein Jahr.r
§ 16 Streitbeilegung
- Über sämtliche Streitigkeiten bezüglich des Vereins soll vor Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges ein internes Streitbeilegungsverfahren durchlaufen werden. Bei Eingehen des Streitbeilegungsverfahrens ist die Entscheidung der Schlichter bindend.
- Der Kläger und der Beklagte bestimmen jeweils eine schlichtende Person. Die beiden Schlichter wählen zusammen eine dritte Person als Vorsitzenden des Schlichtungsverfahrens aus. Die Schlichter dürfen nicht Vereinsmitglieder sein.
- Die Schlichter erklären schriftlich eine Zusammenfassung des Sachverhalts, eine Begründung und die Entscheidung. Die Schlichtung trifft eine billige Entscheidung. Als Orientierung dient das deutsche Recht.
- Die Schlicht können sich auf eigene Prozessregeln einigen oder bestehende Prozessregeln heranziehen.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch 4/5 der abgegebenen Stimmen, bei der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung wird im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgegeben.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Studentenhilfe im Bereich Recht und Nachhaltigkeit.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, berührt das nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen.
Beschlossen am 23.8.2021 im Rahmen der Gründungsversammlung des Vereins Recht und Nachhaltigkeit e.V.